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Die Pause

Erinnern Sie sich noch an die Schulzeit? Da klingelte es in festen Zeitabständen zur Frühstückspause oder zur großen Pause. Eigentlich gar nicht schlecht. Im Arbeitsalltag – wenn die Schulzeit hinter einem liegt – klingelt nichts zur Frühstück- oder großen Pause. Haben Arbeitnehmer also gar keine Pause?

2. Mai 2024
Die Pause
Die Pause

Selbstverständlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf eine Pause. Dies regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Allerdings ist vielen nicht ganz klar, welche Vorgaben es zur Pause gibt.

In einigen Betrieben wird das Geschäft über die Mittagszeit geschlossen, dies ist aber nicht immer der Fall. Gerade in Betrieben, die durchgehend geöffnet sind, muss die Pause der Mitarbeiter geregelt werden.

Wie definiert das ArbZG eine Pause?

Für Erwachsene gilt: Pro Werktag darf die durchschnittliche Arbeitszeit maximal acht Stunden betragen. Die Ruhezeiten, also die Zeit zwischen dem Feierabend des einen Tages und dem Arbeitsbeginn des nächsten Tages, muss mindestens elf Stunden betragen. Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist nur ausnahmsweise erlaubt.

Während der Schicht dürfen Arbeitnehmer maximal sechs Stunden am Stück arbeiten. Danach müssen sie eine Pause machen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs und maximal neun Stunden dürfen Arbeitnehmer eine Pause von mindestens 30 Minuten machen.

Die Pause kann am Stück genommen werden oder auf aufgeteilt werden. Eine Teilpause muss aber auch mindestens 15 Minuten lang sein.

Der Arbeitnehmer muss während seiner Pause vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt sein.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 4 Ruhepausen

"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Pausenregelungen für Auszubildende

Grundsätzlich ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entscheidend in Belangen, die die duale berufliche Aus­bildung betreffen. Was die Arbeitszeit angeht, ist es allerdings etwas komplizierter: Für minderjährige Azubis gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Auch die Pausenzeiten sind dort geregelt.

Nach §11 JArbSchG gilt: Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Diese Ruhezeit kann auch auf mehrere kürzere Pausen aufgeteilt werden. Aber: Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Was heißt das? Eine Pause darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit eingelegt werden.

Für erwachsene Auszubildende ergeben sich die Regelungen zur Pause, wie für alle anderen Beschäftigten, aus § 4 Arbeitszeitgesetz.

Bei diesen Pausenregelungen handelt es sich um gesetzliche Mindestvorgaben. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber auch längere Pausen gewähren.

Tätigkeiten während der Pause und Unfallversicherung

Der Arbeitgeber darf den Angestellten nicht vorschreiben, wie diese ihre Pause verbringen sollen - genauso wenig, wo sie ihre Pause verbringen müssen. Einige Angestellte entscheiden sich, spazieren, einkaufen oder essen zu gehen.

Der Weg in die Mittagspause ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Es gibt aber feine Unterscheidungen.

Das Spazierengehen in der Pause beispielsweise ist eine so genannte eigenwirtschaftliche Verrichtung – diese sind nicht versichert. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die privaten Interessen dienen. Im Falle eines Unfalls entscheidet dieso genannte „Handlungstendenz“, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

Wichtig dafür ist, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, rein privat war oder ob eine dienstliche Motivation dahinterstand.

So ist auch der Weg in die Pause und zum Mittagessen – ob in einer Betriebskantine, einem Restaurant, dem Supermarkt, um dort einen Snack zu kaufen, oder sogar bei den Eltern, die in der Nähe wohnen – in der Regel versichert. Das Essen selbst, also die Nahrungsaufnahme, ist aber wieder eigenwirtschaftlich. Treffen Sie aber in der Pause Freunde zum gemeinsamen Eisessen, ist die Motivation dahinter nicht die reine Nahrungsaufnahme, sondern eher eine rein private. Somit ist der Weg in die Eisdiele nicht versichert.

Quelle: optikernetz.de

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